Sicherheit- und Gesundheitsschutz

- Vorankündigung - SiGePlan - Unterlage - Bauausführung -



Vorankündigung

Für jede Baustelle, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder

  2. der Umfang der Arbeiten vorausichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde (Arbeitsschutzbehörde, Gewerbeaufsichtsbehörde) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

Ist eine Vorankündigung nicht erforderlich, bedeutet das nicht, daß auch SiGePlan oder Unterlage nicht erforderlich sind.


SiGePlan

Im SiGePlan werden die Gefährdungen bei den einzelnen Arbeitsabläufen ermittelt und dokumentiert, gegliedert nach Gewerken. Darüber hinaus ergibt er Aufschluß mit welchen Arbeitsschutzbestimmungen bzw. welchen konkreten Maßnahmen die Gefährdungen vermieden oder verringert werden sollen.

Ein SiGePlan ist erforderlich, wenn auf der Baustelle die Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber tätig werden (auch Selbstständige) und zugleich entweder

  1. eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder

  2. besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden.

Da der SiGePlan in die Leistungsbeschreibung mit eingeht, ist es zweckmäßig, den Koordinator möglichst frühzeitig zu bestellen. Der SiGePlan ist spätestens vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen.


Unterlage

Immer wenn ein Koordinator gebraucht wird, ist eine Unterlage zu erstellen. In der Unterlage sind alle erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.


Koordination während der Bauausführung

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu koordinieren,

  2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,

  3. den SiGePlan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen,

  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und

  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.